TV Geislar 1925 e.V.

ACHTUNG: Aktuelle Informationen aus unserem Verein

in der seit Samstag gültigen Fassung der CoronaschutzVO NRW, die mit Ablauf des 09.03.2022 außer Kraft tritt, hat sich eine Änderung für den Sport ergeben. Bei kontaktfreier gemeinsamer oder gleichzeitiger Sportausübung im Freien (wie z. B. Leichtathletik, Tennis oder Golf) gilt nun die 3G-Regelung. Somit gelten für den Bonner Sport folgende Regelungen:

1. Allgemeine Regelungen

Grundsätzlich gelten die Regelungen der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelung“ (Stand 19.02.2022) zur CoronaschutzVO.

2. Sport im Freien

Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).

Für Teilnehmer*innen an Profiligen sowie an Ligen und Wettkämpfen eines Mitgliedsverbands im Deutschen Olympischen Sportbund gilt: wenn sie über eine erste Impfung verfügen, ist bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein aktueller PCR-Test (max. 48 Std. alt) ausreichend. Für Berufssportler*innen sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter.

Bei kontaktfreier gemeinsamer oder gleichzeitiger Sportausübung im Freien (wie z. B. Leichtathletik, Tennis oder Golf) gilt die 3G-Regelung  (geimpft, genesen oder getestet). Kontaktfreier Sport im Sinne der CoronaschutzVO ist solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.

3. Sport in Innenräumen

Für den Zutritt zu den Hallenschwimmbädern sowie für die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die zusätzlich noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt).

Die zusätzliche Testpflicht entfällt bei allen immunisierten Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen können. Als geboostert gilt, wer unabhängig vom Wirkstoff tatsächlich drei Corona-Schutzimpfungen erhalten hat. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch geimpfte Genesene,  also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Ferner benötigen ungeimpfte Genesene ebenfalls ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag keinen Test.

Sportvereine können vor dem Trainings-/Sportangebot oder vor der Sportveranstaltung beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen. Die näheren Anforderungen dazu regelt die beigefügte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie unter Punkt 2 aufgeführt, dass Sportler*innen, die über eine erste Impfung verfügen, und Berufssportler*innen sich durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

4. Kinder und Jugendliche

Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren, d. h. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Schüler*innen – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen zudem als getestet (Schulbescheinigung erforderlich)

5. Trainer*innen

Für Übungsleiter/Trainer/Betreuer  gilt die 3G-Regel. D. h. sie müssen entweder immunisiert sein oder sie müssen alternativ einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen und während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

6. Sportveranstaltungen

a) Oberhalb einer Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei Sportveranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Zuschauer*innen und Sportler*innen eingerechnet werden müssen.  Personal (Trainer, Übungsleiter, Ordner etc.) wird dagegen nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt. Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Für die Zuschauer/Besucher gilt die 2G-Regel. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht grundsätzlich Maskenpflicht.

b) Sollen bei Sportveranstaltungen mehr als 750 Personen teilnehmen, so gilt für die Zuschauer/Besucher die 2G+ Regelung und es besteht die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dann liegt die zulässige Auslastung in Innenräumen bei maximal 30 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4 000 Personen. Die zulässige Auslastung im Freien beträgt maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen.

c) Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein  Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten

7. Kontrolle

Alle Veranstalter/Vereine sind für die Einhaltung der Regeln und für entsprechende Kontrollen verantwortlich. Vor Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes sind daher die Nachweise einer Immunisierung/Testung zu kontrollieren. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben Veranstalter/Vereine in Einladungen und durch Aushänge auf die Regeln hinzuweisen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen – siehe auch Ziff 6 c

Informationen aus unserem Verein (09.02.2022)

Informationen aus unserem Verein (03.02.2022)

  

Informationen aus unserem Verein (17.01.2022)

  

Informationen aus unserem Verein (06.12.2021)

  

Informationen aus unserem Verein (21.06.2021)

 

Informationen aus unserem Verein (28.05.2021)

 

Informationen aus unserem Verein (22.05.2021)

 

Informationen aus unserem Verein (18.04.2021)

 

Informationen aus unserem Verein (31.03.2021)

 

Informationen aus unserem Verein (ab 29.03.2021)

 

Informationen aus unserem Verein (ab 05.03.2021)



Diese und weitere Öffnungsschritte richten sich nach den Inzidenzwerten NRWs, also nicht nach regionalem oder lokalem Geschehen.

SOM 20210304 DOSB 5O ffnungsschritte Tw 02dk3

Und der Link zur CoronaSchutzVO:

CoronaSchVO (05.03.2021)

 

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